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Entsorgung von Corona-Impfabfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und Impfzentren

Stand: 16.12.2020
Zentrale Aussage
Grundlage für die Einstufung von Impfabfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und aus Impfzentren ist
die Mitteilung 18 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“ (Stand Januar 2015).

Für Impfzentren wird wegen der zu erwartenden Mengen an Kanülen oder Spritzen folgendes Vorgehen
vorgeschlagen.

Gebrauchte Kanülen oder Spritzen aus Impfzentren sind dem Abfallschlüssel 18 01 01 „spitze und scharfe
Gegenstände (außer 18 01 03)“ zuzuordnen. Sie sind in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen zu
sammeln. Die Behälter sind maximal bis zur Füllgrenze zu befüllen und dann fest zu verschließen.

Der Abfallschlüssel 18 01 01 ist auch zu verwenden, wenn persönliche Schutzausrüstung, leere Spritzenkörper (ohne
Nadel), Tupfer, Pflaster etc. zusammen mit Einwegbehältnissen für Kanülen und Spritzen (mit Nadel) entsorgt werden.
Werden spitze und scharfe Gegenstände getrennt gehalten, kann für Abfälle bestehend aus persönlicher
Schutzausrüstung, leeren Spritzenkörpern, Tupfern etc. der Abfallschlüssel 18 01 04 zur Anwendung kommen.

Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sollte die Art der Bereitstellung und den Transport sowie etwaig
notwendige Anforderungen mit dem Betreiber der Entsorgungsanlage und der Anfallstelle (Impfzentrum) abstimmen.

Hierbei sind vor allem auch die Belange des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen. Um einem Freisetzen bei
Verdichtungsvorgängen im Müllpressfahrzeug und einem Verletzungsrisiko bei der weiteren Entsorgung

vorzubeugen, ist unter Umständen – insbesondere bei großen Mengen – eine nochmalige Verpackung der o.g.
Behältnisse (z. B. in einem Spannringdeckelfass) und eine von der Restmüllabfuhr getrennte direkte Anlieferung bei

der Siedlungsabfallverbrennungsanlage sinnvoll.

Unter Beachtung der genannten Anforderungen wird eine gesonderte Entsorgung über die GSB Sonderabfall-
Entsorgung Bayern GmbH oder die AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH nicht für erforderlich erachtet.

Einzelne wenige Ampullen mit flüssigem Impfstoff oder Kochsalzlösung, die entsorgt werden müssen, können den
Abfällen mit Abfallschlüssel 18 01 01 (Glasampullen wie Kanülen in Einwegbehältnisse) oder 18 01 04
(Kunststoffampullen) zugegeben werden. Falls ausnahmsweise größere Impfstoff-/ Flüssigkeitsmengen als Abfall
anfallen, ist deren Entsorgung mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu klären (ggf. Abfallschlüssel
18 01 09 „Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen“).

Mit dem dualen System ist die Entsorgung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, z. B. Ampullen mit
Kochsalzlösung, abzustimmen. Die Verpackungen sollten bei der Entsorgung möglichst ohne Restinhalt, leer (d.h.
im Sinne des Verpackungsgesetzes restentleert) sein.

Bei den vorausgehenden Empfehlungen ist vorausgesetzt, dass die Abfälle nicht dem Abfallschlüssel 18 01 03*
zuzuordnen sind. In diesem Fall wäre die Überlassungspflicht an die GSB und AVA (siehe oben) zu beachten.


dset   16. Oktober 2021    01:30    Allgemein    0    1061

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